Preisberechnung von Arzneimittel
Warum Preise für Arzneimittel gesetzlich festgelegt sind
In Deutschland müssen in allen Apotheken verschreibungspflichtige Arzneimittel (Rx Medikamente) für alle Versicherten – egal ob gesetzlich oder privat – zum gleichen Preis abgegeben werden. Dabei wird das Apothekenhonorar und die Preisberechnung für Arzneimittel durch die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gesetzlich vorgegeben.
Die Idee dahinter ist, dass alle Patienten in jeder Apotheke unter den gleichen Bedingungen jedes Medikament erhalten sollen. Kranke Menschen können aus offensichtlichen Gründen nur schwer Preise vergleichen. Ein Patient handelt nicht wie ein freier Konsument in einer freien Marktwirtschaft. In einem unregulierten System wäre es schwierig sicherzustellen, dass Anbieter von Medikamenten diese Situation nicht ausnutzen, indem sie besonders hohe Preise verlangen. Durch einheitliche Abgabepreise in allen Apotheken muss sich kein Patient in Deutschland Sorgen machen, unfair behandelt zu werden.
Arzneimittelpreis-Rechner
Unser Arzneimittelpreis-Rechner basiert auf den Richtlinien, die durch die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gesetzlich vorgegeben sind.*
Der Medikamentenpreisrechner ist ein kostenloser Service, und die berechneten Preise/Gewinne dienen nur zu Informationszwecken und stellen keine verbindlichen Angebote dar. Die Nutzung des Medikamentenpreisrechners erfolgt auf eigenes Risiko. Der Betreiber übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Es wird keine Haftung für finanzielle oder andere Schäden übernommen, die durch die Nutzung des Rechners entstehen können.
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Arzneimittelpreise: So werden sie berechnet
Ein Pharmaunternehmen kann seinen Verkaufspreis anfangs frei festlegen. Der Großhandel und Apotheken erheben auf ihre Einkaufspreise festgelegte Zuschläge. Der Staat gibt die Höhe dieser Zuschläge vor, mit denen die Leistungen des pharmazeutischen Großhandels und der Apotheken vergütet werden. Die Basis für die Zuschläge ist der einheitliche Abgabepreis des Herstellers.
Großhändler erhalten einen prozentualen Zuschlag von maximal 3,15 % je Packung (höchstens jedoch 37,80 € / Packung). Darüber hinaus erhalten sie eine Vergütung für die Beschaffung, Bevorratung und Distribution von Arzneimitteln, in Form eines Festzuschlags von 0,73 € pro Packung.
Apotheken hingegen dürfen einen Zuschlag von 3 % des Einkaufspreises erheben. Hinzu kommt ein Fixbetrag von 8,35 € je Packung, 0,21 € zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes (Notdienstpauschale) sowie 0,20 € für pharmazeutische Dienstleistungen.
Die nachfolgende Preisberechnung von Arzneimittel soll die vorhin genannten Zahlen einmal übersichtlich in einem Beispiel darstellen:
Rezeptpflichtige Arzneimittel: Was bleibt für Apotheken übrig?
Nun wissen wir, wie man den Apothekenverkaufspreis berechnet. Doch was bleibt am Ende für Ihre Apotheke tatsächlich übrig?
Der Apothekeneinkaufspreis (AEP) bietet hierzu eine gute Ausgangslage. Denn ausgehend vom AEP erhält Ihre Apotheke den Apothekenzuschlag, die Notdienstpauschale sowie den Förderzuschlag für pharmazeutische Dienstleistungen. Seit Februar 2023 muss Ihre Apotheke hiervon jedoch einen Apothekenabschlag in Höhe von 1,68 € (netto) zugunsten der gesetzlichen Krankenkasse leisten.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Fazit
Die einheitlichen Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland, festgelegt durch die Arzneimittelpreisverordnung, gewährleistet einheitliche Konditionen für alle Patienten. Die staatlich regulierte Preisberechnung für Arzneimittel sichert eine gerechte Vergütung für den Großhandel und Apotheken, wodurch eine stabile Versorgung des Gesundheitswesens gewährleistet wird.