Importquote für Apotheken
Eine effektive Maßnahme zur Kosteneinsparung im Gesundheitssystem
In Deutschland steigen seit Jahren die Preise für Arzneimittel an. Um das deutsche Gesundheitssystem und die deutschen Patienten von diesem Trend langfristig zu entlasten, wurde eine Importquote bzw. ein Import-Einsparziel für Apotheken eingeführt. Dieses ist nach §13 Abs. 5 im Rahmenvertrag gesetzlich festgelegt und vorgeschrieben. Mithilfe der Importquote wird eine Kosteneinsparung durch importierte Arzneimittel im deutschen Gesundheitssystem erreicht, was letztlich allen Beteiligten zugutekommt.
Was ist die Importquote für Apotheken?
Die Importquote für Apotheken ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Einsparziel von 2 % vom theoretischen Umsatz* im importrelevanten Markt** in einem Zeitraum von drei Monaten (= ein Quartal). Die Realisierung des Einsparziels erfolgt durch die Bereitstellung kostengünstiger importierter Arzneimittel und wird auf individueller Krankenkassenbasis betrachtet.
Beispiel: In einem Quartal gibt eine Apotheke theoretisch importmarktrelevante Originalarzneimittel im Gesamtwert von 6.000 Euro zulasten der Techniker Krankenkasse (TK) ab. Zwei Prozent dieses Betrags entsprechen 120 Euro. Daher muss die Apotheke innerhalb dieses Zeitraums für die TK eine Ersparnis im Wert von 120 Euro durch die Abgabe preisgünstiger Importarzneimittel erzielen.
Nun kennen wir den Ersparnisbetrag der TK für das jeweilige Quartal. Doch wie lässt sich diese Einsparung genau berechnen? Die Einsparung durch den Verkauf eines günstigen Importarzneimittels ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Umsatz des verkauften Importarzneimittels und dem Umsatz, der für das entsprechende Referenzarzneimittel angefallen wäre, abzüglich der gesetzlichen Rabatte.
Berechnung preisgünstiger Import-Arzneimittel
Bislang war stets die Rede von preisgünstigen Import-Arzneimitteln. Doch ab wann gilt ein Arzneimittelimport als preisgünstig? Die Mindestanforderungen für Preisunterschiede zwischen Import-Arzneimitteln und Originalpräparaten sind gesetzlichen festgelegt, wodurch Einsparungen stets gewährleistet sind.
In der Tabelle sind die Mindestanforderungen für Preisunterschiede zwischen Import-Arzneimitteln und Originalen aufgeführt. Die tatsächlichen Einsparungen in der Praxis werden durch die darauffolgenden Beispiele verdeutlicht.
Abgabepreis | Preisdifferenz |
---|---|
< 100 € | Mindestens 15% |
100-300 € | Mindestens 15 € |
> 300 € | Mindestens 5% |
Was passiert, wenn die Importquote nicht erfüllt wird?
Es kann durchaus vorkommen, dass Apotheken das Einsparziel nicht erfüllen. In diesem Fall tritt die Bonus-Malus-Regelung in Kraft. Diese besagt, dass wenn eine Apotheke das Einsparziel von 2 % nicht erreicht, erfolgt im letzten Abrechnungsmonat des Kalenderquartals eine Reduzierung der Rechnungsforderung um den Unterschied zwischen dem festgelegten Einsparziel und der tatsächlich erzielten Einsparung.
Verfehlt eine Apotheke das 2-Prozent-Einsparziel, wird die Rechnungsforderung im letzten Abrechnungsmonat des Kalenderquartals um den Unterschied zwischen dem festgelegten Einsparziel und der tatsächlich erzielten Einsparung reduziert.
Erreicht bzw. übertrifft eine Apotheke das 2-Prozent-Einsparziel, erhält sie eine Gutschrift in Form eines Einsparguthabens. Eine Auszahlung dieses Guthabens ist nicht möglich. Es dient jedoch als „Puffer“ und kann im folgenden Abrechnungszeitraum auf Kürzungen angerechnet werden, falls welche anfallen sollten.
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Fazit
Die Einführung einer Importquote für Apotheken in Deutschland hat das Ziel, die steigenden Preise für Arzneimittel zu senken und somit das Gesundheitssystem und die Patienten zu entlasten. Durch den Verkauf kostengünstiger Import-Arzneimittel wird die Importquote erreicht, die 2 % des theoretischen Umsatzes im importrelevanten Markt ausmacht. Wenn das Einsparziel nicht erreicht wird, greift die Bonus-Malus-Regelung.
Weitere Definitionen
*Theoretischer Umsatz: „Alle Abgaben im importrelevanten Markt werden monetär bewertet, als ob jeweils das Referenzarzneimittel abgegeben worden wäre.“ (vgl. §13 Abs. 3 Satz 2 Rahmenvertrag). Zugriff am 22. Januar 2024.
** Der importrelevante Markt umfasst verschiedene Arten von Fertigarzneimitteln. Dazu gehören Importe, bei denen es keine Generika gibt. Darüber hinaus werden Fertigarzneimittel einbezogen, die mit einem Aut-idem-Kreuz verschrieben wurden. Ebenfalls relevant sind Fertigarzneimittel, die auf der Substitutionsausschlussliste stehen. Zuletzt gehören auch Fertigarzneimittel zum importrelevanten Markt, die im Mehrfachvertrieb erhältlich sind.
Ein Referenzarzneimittel ist das bereits auf dem deutschen Markt verfügbare Arzneimittel vom Originalhersteller. Dieses Originalpräparat wird als Referenz zum importierten Arzneimittel herangezogen. Es dient Ihnen in der Apotheke, neben dem Originalpräparat auch die zugelassenen Importarzneimittel angezeigt zu bekommen und ggf. abzugeben.
„Aut idem“ ist lateinisch und bedeutet „oder das Gleiche“. Damit wird Apotheken das Recht eingeräumt, anstelle das vom Arzt verschriebene Arzneimittel ein anderes, wirkstoffgleiches oder preisgünstigeres Präparat an den Patienten abzugeben.
Nach § 129 Abs. 1 SGB V ist es sogar vorgeschrieben, dass die Apotheke vorrangig preisgünstigere Arzneimittel (z.B. Rabattarzneimittel) abgibt, für die die Krankenkasse des Patienten einen Rabattvertrag mit Arzneimittelherstellern abgeschlossen hat.
Das Präparat muss in Bezug auf seine Wirksamkeit und Verpackungsgröße identisch mit dem verschriebenen Arzneimittel sein und für das gleiche Krankheitsbild zugelassen sein. Außerdem sollte es die gleiche oder eine vergleichbare Darreichungsform haben, wie zum Beispiel Tabletten oder Dragees.